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   OLG Stuttgart, 08.04.2004 - 16 UF 25/04   

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OLG Stuttgart, 08.04.2004 - 16 UF 25/04 (https://dejure.org/2004,3766)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.04.2004 - 16 UF 25/04 (https://dejure.org/2004,3766)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. April 2004 - 16 UF 25/04 (https://dejure.org/2004,3766)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung des Selbstbehalts bei Zusammenleben eines Unterhaltspflichtigen mit einem leistungsfähigen Dritten; Verschärfte Haftung des Barunterhaltspflichtigen bei Vorhandensein eines anderen unbeschränkt leistungsfähigen Verwandten; Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines ...

  • Judicialis

    BGB § 1603 Abs. 2; ; BGB § 1606 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1603 Abs. 2; BGB § 1606 Abs. 3
    Zur Bemessung des (angemessenen und notwendigen) Selbstbehalts, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem leistungsfähigen Dritten in nichtehelicher Partnerschaft zusammenlebt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 162 (Ls.)
  • NJW-RR 2004, 1515
  • FamRZ 2005, 54
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.03.2002 - XII ZR 216/00

    Unterhaltsanspruch der beim Vater lebenden minderjährigen Tochter gegen die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.04.2004 - 16 UF 25/04
    Der vom Familiengericht zu Grunde gelegte Selbstbehaltssatz ist auf einen Alleinstehenden zugeschnitten und nach zutreffender, vom Senat geteilter Ansicht des BGH, die in den jüngst entschiedenen Elternunterhaltsfällen (zuletzt FamRZ 2004, 443, 445 m.w.N. mit Anm. Schürmann) sowie in den in FamRZ 2002, 742; 2004, 24 abgedruckten Entscheidungen (betreffend Leistungsfähigkeit für Kindesunterhalt bei potentieller Mithaftung des betreuenden Elternteils, insofern vergleichbar mit dem vorliegenden Fall) zum Ausdruck kommt, nicht nur im Falle verschärfter Haftung, sondern generell abgesenkt werden kann, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem leistungsfähigen Dritten im gemeinsamen Haushalt lebt.

    Die verschärfte Haftung nach § 1603 Abs. 2 BGB tritt aber nach Satz 3 der Vorschrift nicht ein, wenn und soweit ein anderer unbeschränkt leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist; das kann bei einem betreuungsbedürftigen Kind auch der betreuende Elternteil sein (BGH, FamRZ 1991, 182, 183; 2002, 742; 2004, 24, 25).

    Der BGH hat zwar im selben Zusammenhang mehrfach ausgeführt (vgl. nur FamRZ 2002, 742 m.w.N.), eine Ausnahme von der Regel des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB sei dann zu machen, wenn die alleinige Haftung des nicht betreuenden Elternteils zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führe, doch muss dieser Sachverhalt entgegen dem Verständnis vieler (z.B. OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 92) nicht kumulativ neben den Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB vorliegen, wie dies allerdings manche Formulierungen des BGH nahe legen könnten (vgl. FamRZ 1998, 286, 288); vielmehr handelt es sich um eine (weitere) Ausnahme von der Regel, dass Bar- und Betreuungsunterhalt gleichwertig sind.

  • BGH, 19.11.1997 - XII ZR 1/96

    Beschränkung der Zulassung der Revision; Gleichwertigkeit von Barunterhalt und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.04.2004 - 16 UF 25/04
    Der BGH hat zwar im selben Zusammenhang mehrfach ausgeführt (vgl. nur FamRZ 2002, 742 m.w.N.), eine Ausnahme von der Regel des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB sei dann zu machen, wenn die alleinige Haftung des nicht betreuenden Elternteils zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führe, doch muss dieser Sachverhalt entgegen dem Verständnis vieler (z.B. OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 92) nicht kumulativ neben den Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB vorliegen, wie dies allerdings manche Formulierungen des BGH nahe legen könnten (vgl. FamRZ 1998, 286, 288); vielmehr handelt es sich um eine (weitere) Ausnahme von der Regel, dass Bar- und Betreuungsunterhalt gleichwertig sind.
  • BGH, 27.11.2002 - XII ZR 295/00

    Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsverpflichteten bei Inanspruchnahme aus

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.04.2004 - 16 UF 25/04
    Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2003, 444), der einen Mindestbedarf des Kindes allerdings seit der Streichung des § 1610 Abs. 3 BGB a.F. nicht anerkennen will (und sich mit Abs. 2 der Vorschrift in diesem Zusammenhang nicht auseinandersetzt), muss das Kind seinen Bedarf nicht näher darlegen und beweisen, wenn es nicht mehr als den Regelbetrag verlangt (oder, wie hier zu ergänzen ist, mangels Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Elternteils nicht mehr verlangen kann).
  • OLG Stuttgart, 25.04.2002 - 16 UF 458/01

    Bemessung des Unterhalts im Mangelfall: Mindestbedarf des geschiedenen Ehegatten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.04.2004 - 16 UF 25/04
    Zugleich hat er aber den Abstand zu diesen Regelbeträgen, mit dessen Hilfe das Existenzminimum markiert wird, festgeschrieben und damit entgegen seinem erklärten Willen dennoch eine eigene, allerdings nicht sofort erschließbare Definition des Existenzminimums vorgenommen." (BVerfG FamRZ 2003, 1370, 1374 = FuR 2003, 535, 544; ebenso schon Senat, FamRZ 2003, 1111, 1112).
  • BGH, 07.11.1990 - XII ZR 123/89

    Heranziehung eines Elternteils zum Barunterhalt; Begriff des anderen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.04.2004 - 16 UF 25/04
    Die verschärfte Haftung nach § 1603 Abs. 2 BGB tritt aber nach Satz 3 der Vorschrift nicht ein, wenn und soweit ein anderer unbeschränkt leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist; das kann bei einem betreuungsbedürftigen Kind auch der betreuende Elternteil sein (BGH, FamRZ 1991, 182, 183; 2002, 742; 2004, 24, 25).
  • BGH, 14.01.2004 - XII ZR 69/01

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.04.2004 - 16 UF 25/04
    Der vom Familiengericht zu Grunde gelegte Selbstbehaltssatz ist auf einen Alleinstehenden zugeschnitten und nach zutreffender, vom Senat geteilter Ansicht des BGH, die in den jüngst entschiedenen Elternunterhaltsfällen (zuletzt FamRZ 2004, 443, 445 m.w.N. mit Anm. Schürmann) sowie in den in FamRZ 2002, 742; 2004, 24 abgedruckten Entscheidungen (betreffend Leistungsfähigkeit für Kindesunterhalt bei potentieller Mithaftung des betreuenden Elternteils, insofern vergleichbar mit dem vorliegenden Fall) zum Ausdruck kommt, nicht nur im Falle verschärfter Haftung, sondern generell abgesenkt werden kann, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem leistungsfähigen Dritten im gemeinsamen Haushalt lebt.
  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.04.2004 - 16 UF 25/04
    Zugleich hat er aber den Abstand zu diesen Regelbeträgen, mit dessen Hilfe das Existenzminimum markiert wird, festgeschrieben und damit entgegen seinem erklärten Willen dennoch eine eigene, allerdings nicht sofort erschließbare Definition des Existenzminimums vorgenommen." (BVerfG FamRZ 2003, 1370, 1374 = FuR 2003, 535, 544; ebenso schon Senat, FamRZ 2003, 1111, 1112).
  • BGH, 29.10.2003 - XII ZR 115/01

    Sicherung des Eigenbedarfs des Unterhaltsverpflichteten durch den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.04.2004 - 16 UF 25/04
    Die verschärfte Haftung nach § 1603 Abs. 2 BGB tritt aber nach Satz 3 der Vorschrift nicht ein, wenn und soweit ein anderer unbeschränkt leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist; das kann bei einem betreuungsbedürftigen Kind auch der betreuende Elternteil sein (BGH, FamRZ 1991, 182, 183; 2002, 742; 2004, 24, 25).
  • BGH, 09.01.2008 - XII ZR 170/05

    Umfang des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen

    bb) Demgegenüber wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertreten, dass eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts im Einzelfall in Betracht komme, wenn der Unterhaltspflichtige im Rahmen einer neuen Lebensgemeinschaft Lebenshaltungskosten erspare (OLG Hamm - 8. Senat für Familiensachen - FamRZ 2002, 1708 und 2003, 1210 und - 11. Senat für Familiensachen - FamRZ 2005, 53; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 300; OLG München, FamRZ 2004, 485; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54 und OLG Köln OLGR 2004, 330; vgl. auch Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 270).
  • OLG Karlsruhe, 13.09.2005 - 16 (20) UF 76/05

    Kindesunterhalt: Bemessung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen und

    (OLG Hamm, 11. Zivilsenat, FamRZ 2005, 53 für den Fall der Wiederverheiratung mit einem leistungsfähigen Dritten; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54 für den Fall des Zusammenlebens in nichtehelicher Partnerschaft mit einem leistungsfähigen Dritten; OLG München, 30. Zivilsenat, FamRZ 2004, 485; OLG Nürnberg, 11. Zivilsenat, FamRZ 2004, 300; OLG Köln,4. Zivilsenat, OLGR Köln 2004, 330 zitiert nach juris; OLG Hamm, 8. Zivilsenat, FamRZ 2003, 1210 bei Zusammenleben in neuer Partnerschaft mit Reduzierung der Wohnkosten; OLG Hamm, 8. Zivilsenat, FamRZ 2002, 1708; a.A. OLG Oldenburg, FamRZ 2004, 1669; OLG Hamm, 9. Zivilsenat, FamRZ 2003, 1214).

    Soweit der Bundesgerichtshof in FamRZ 2002, 742 und FamRZ 2004, 24 und die oben zitierten Oberlandesgerichte eine Kostenersparnis beim Zusammenwirtschaften mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft sehen (OLG Nürnberg FamRZ 2004, 300) oder einen Synergieeffekt bei zusammenlebenden Paaren, bei denen eine Vielzahl von täglichen Bedürfnissen im Mehrpersonenhaushalt den gleichen oder einen nur geringfügig höheren finanziellen Aufwand verursachen wie im Einpersonenhaushalt (OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54) oder eine die allgemeinen Lebenshaltungskosten reduzierende Wirtschaftsgemeinschaft (OLG Köln OLGR 2004, 330) oder niedrige Wohnkosten und ersparte sonstige Lebenshaltungskosten durch das Zusammenleben mit einem Partner (OLG Hamm FamRZ 2003, 1210) oder die sich in einem Doppelhaushalt gegenüber einem Einzelhaushalt ergebenden Ersparnisse in der allgemeinen Lebenshaltung (OLG München FamRZ 2004, 485) oder die infolge gemeinsamer Haushaltsführung mit einer Ehefrau eintretende Ersparnis (BGH FamRZ 2004, 24; FamRZ 2002, 742; FamRZ 1998, 286, 288 unter billigender Bezugnahme auf OLG Hamm, FamRZ 1980, 916, 917), vermisst man eine Rechtfertigung dafür, warum der Unterhaltsschuldner einen solchen Vorteil (wenn es ihn nach der Lebenserfahrung überhaupt gibt; zweifelnd OLG Hamm, FamRZ 2003, 1214 soweit es um Ehegattenunterhalt geht, ist - bei der erforderlichen wertenden Betrachtung - ein solcher Vorteil in der Tat zu verneinen; mit ihm wird lediglich ein trennungsbedingter Mehrbedarf ausgeglichen; vergl. OLG Karlsruhe, 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - FamRZ 2004, 1209), dem Unterhaltsgläubiger weitergeben muss.

  • OLG Dresden, 15.03.2007 - 21 UF 518/06

    Selbstbehalt; Arbeitsverhältnis; Nebentätigkeit; gesteigerte Erwerbsobliegenheit

    Eine große Zahl der Instanzgerichte geht ebenfalls von einer zulässigen Absenkung des Selbstbehaltes aus (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 53; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54; OLG München FamRZ 2004, 485; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 300; OLG Köln OLGR 2004, 330; OLG Hamm FamRZ 2003, 1210; OLG Hamm FamRZ 2002, 1708), andere lehnen eine solche Absenkung ab (OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 2091; OLG Frankfurt FamRZ 2005, 2090).

    Für die Lebenshaltungskosten im Allgemeinen und eine Kostenersparnis beim Zusammenwirtschaften mit einem Partner in der Haushaltsgemeinschaft sind jedoch Synergieffekte zu sehen, bei denen eine Vielzahl von täglichen Bedürfnissen in einem Mehrpersonenhaushalt den gleichen oder einen geringfügig höheren finanziellen Aufwand verursachen wie in einem Einpersonenhaushalt (vgl. z.B. OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54).

  • OLG Nürnberg, 05.12.2005 - 10 UF 826/05

    Kürzung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen bei Zusammenleben mit einem

    Zum Teil wird der "Synergieeffekt" - im Zweifel hälftig - auf die zusammenlebenden Partner verteilt (so z.B. OLG Stuttgart, FamRZ 2005, 54 und OLG Hamm, FamRZ 2005, 53, das auf diese Weise den Selbstbehalt um 13, 5% % reduziert).
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